Vereinssatzung

Satzung des Tennisclub Post-Sportverein Erkelenz 1972 e.V. durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.03.2018

  • Der Verein führt den Namen „Post-Sportverein Erkelenz 1972 e.V.“ und hat seinen Sitz in Erkelenz. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Die Vereinsfarben sind blau-gelb.
  • Der Post-Sportverein Erkelenz 1972 e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a) Regelmäßiges Training,
    b) Ausbildung des Nachwuchses,
    c) Regelmäßige Teilnahme an Wettbewerben.
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmebeiträge, Umlagen, Vergütungen von Pflichtbaustunden oder ähnlichen Dienststunden, sowie Spenden werden auf keinen Fall zurückerstattet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Dem Vorstand des Vereins werden Auslagen und Aufwandsentschädigungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig. Eine Vergütung für die Vorstandsmitglieder für deren Arbeits- und Zeitaufwand ist zulässig, sie darf aber nicht unangemessen hoch sein.
  • Der Verein ist Mitglied des zuständigen Landessportbundes und ggf. der einschlägigen Fachverbände.
  • Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern, passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  • Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport oder eine Leibesübung in einer Abteilung aktiv betreiben und am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport oder eine Leibesübung in einer Abteilung aktiv betreiben und am 1.1. eines Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Passive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport oder eine Leibesübung in einer Abteilung nicht aktiv betreiben aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern und diesen unterstützen.
  • Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die mit den Rechten eines ordentlichen Mitglieds ausgestattet sind, jedoch von einer Beitragspflicht dauerhaft befreit sind.
  • Der Übertritt von der ordentlichen oder jugendlichen Mitgliedschaft in den passiven Mitgliederstand muss dem Vorstand schriftlich bis spätestens 30.09. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 1.1. des folgenden Geschäftsjahres.
  • Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  • Der Vorschlag an die Mitgliederversammlung zur Abstimmung über eine Ehrenmitgliedschaft kann nur erfolgen, wenn zuvor 2/3 des Vorstandes für den Vorschlag gestimmt haben.
  • Ordentliche Mitglieder, jugendliche Mitglieder die das 18. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung vollendet haben, passive Mitglieder die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  • Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand- und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet,
    1. die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    2. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
    3. den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
  • Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand hat innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Aufnahmeantrages über diesen zu entscheiden und den Antragsteller unverzüglich über den Entscheid zu informieren. Die Aufnahme kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  • Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist dem Vorstand innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Ablehnungsentscheides schriftlich anzuzeigen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
  • Ein Antragsteller, der das 6. Lebensjahr aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, muss neben dem schriftlichen Antrag eine schriftliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters vorlegen.
  • Für ein Kind, das das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch den gesetzlichen Vertreter.
  • Die Mitgliedschaft beginnt mit dem positiven Entscheid über den Aufnahmeantrag. Dem Mitglied ist auf Verlangen eine Kopie der aktuell gültigen Vereinssatzung auszuhändigen.
  • Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte an den Verein. Das Mitglied hat die in seinem Besitzt befindlichen Vereinsgegenstände sofort dem Verein zurückzugeben. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitrags- oder andere Geldforderungen bleibt unberührt.
  • Der Austritt hat schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erfolgen und ist nur auf den Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
  • Die schriftliche Erklärung muss dem Vorstand bis spätestens zum 30.09. eines Kalenderjahres zugegangen sein.
  • Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, aus dem Verein ausgeschlossen werden:
  1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
  2. wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
  3. wegen unehrenhaften Handlungen
  4. wenn es bei monatlicher Beitragszahlung mehr als 6 Monate und bei jährlicher Beitragszahlung mehr als 3 Monate in Rückstand geraten ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat.
  • Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig, dessen Entscheidung endgültig ist. Der Bescheid über den Ausschluss hat eine kurze Begründung zu enthalten und ist durch Einschreibebrief zuzustellen.
  • Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu gewähren.
  • Gegen den Ausschluss ist mit schriftlicher Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist innerhalb von 4 Wochen seit Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich dem Vorstand gegenüber anzuzeigen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss endgültig.
  • Die Organe des Vereins sind:
  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung
  • Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, rechtzeitig und schriftlich – auch per Email möglich – unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Alle übrigen Bekanntmachungen erfolgen durch Veröffentlichung in Info-Kästen oder in sonst ortsüblicher Weise.
  • Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn drei Vorstandsmitglieder dies beantragen.
  • Der Vorstand besteht aus dem
    1. Vorsitzenden
    2. Stellvertretenden Vorsitzenden
    3. Geschäftsführer
    4. Kassenwart
    5. Sportwart
    6. Jugendwart
  • Dem Vorstand obliegen die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
  • Er entschiedet über:
  1. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
  2. Er schlichtet auf Verlangen eines Beteiligten als Spruchausschuss Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern
  • Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Kassenwart und der Sportwart haben das Recht, an allen Sitzungen von Abteilungen und Ausschüssen stimmberechtigt teilzunehmen. Ordentliche und außerordentliche Abteilungsversammlungen können von allen Mitgliedern des Vorstandes besucht werden.
  • Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Sie können durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung jederzeit abberufen werden. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
  • Der Vorsitzende, der Kassenwart und der Sportwart werden in Kalenderjahren mit ungerader Zahl gewählt. Der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer werden in Kalenderjahren mit gerader Zahl gewählt.
  • Im Jahr 2011 erfolgt eine Neuwahl des kompletten Vorstandes. Da der alternierende Wahlmodus erstmals eingeführt wird, werden der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer einmalig nur für ein Jahr gewählt.
  • Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung, bei der ein Nachfolger gewählt werden muss, einen kommissarischen Vertreter. Wird der Nachfolger des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes von der Mitgliederversammlung außerhalb des unter (1) beschriebenen 2jährigen Turnus gewählt, so beträgt die Amtszeit zunächst 1 Jahr.
  • Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren Personen in einen erweiterten, nicht stimmberechtigten Vorstand wählen.
  • Zum erweiterten, nicht stimmberechtigten Vorstand kann gewählt werden:
    1. Geschäftsführer
    2. Kassenwart
    3. Sportwart
    4. Gesellschaftswart
    5. Jugendwart
  • Der erweiterte, nicht stimmberechtigte Vorstand hat das Recht, an allen Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen.
  • Nach Weisung des Vorstandes kann der erweiterte nicht stimmberechtigte Vorstand:
    1. Vorstandsbeschlüsse umsetzen
    2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung umsetzen
    3. durch den Vorstand definierte Aufgaben der laufenden Geschäfte ausführen
    4. durch den Vorstand bestimmte Sonderaufgaben erledigen.
  • Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich als Vorstand im Sinne von §26 BGB. Er beruft und leitet die Sitzungen der Vereinsorgane, führt deren Beschlüsse durch und erstattet den der Mitgliederversammlung vorzulegenden Jahresbericht.
  • Im Verhinderungsfalle wird der Vorsitzende vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten; alle anderen Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig.
  • Dem Geschäftsführer obliegen der gesamte Schriftverkehr des Vereins, die Führung der Mitgliederkartei sowie das Anfertigen, die erforderliche Bekanntgabe und die Aufbewahrung der Niederschriften über Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane.
  • Die Niederschriften sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
  • Der Kassenwart hat die Vereinskasse zu verwalten, die Vereinsbeiträge einzuziehen und die vom Vorstand genehmigten Zahlungen zu leisten. Auf Antrag des Vorstandes hat er einen Haushaltsplan zu erstellen und diesen dem Vorstand vorzulegen. Er hat der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu erstatten.
  • Die Kasse ist jährlich mindestens einmal durch zwei unabhängige Kassenprüfer zu prüfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Kassenprüfer ausscheidet. Ein Kassenprüfer darf das Amt höchstens zwei Jahre hintereinander ausüben.
  • Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
  • Der Vorsitzende ist berechtigt, die Kasse jederzeit unvermutet zu prüfen.
  • Für die neben dem Tennissport im Verein betriebenen Sportarten können im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes Abteilungen gegründet werden.
  • Die Abteilungen werden durch die jeweiligen Abteilungsleiter, denen vom Vorstand feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Die Abteilungsleiter werden von der jeweiligen Abteilungsversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Abteilungsversammlungen finden jährlich in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres statt.
  • Der Abteilungsleiter organisiert und leitet den gesamten Sportbetrieb seiner Abteilung. Er hat alle sportlichen Angelegenheiten mit den Übungsleitern zu beraten und die dabei gefassten Beschlüsse dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
  • Die Abteilungen können zur Regelung eigener Angelegenheiten für die Dauer von zwei Jahren einen 2. Abteilungsleiter wählen.
  • Die Beiträge und evtl. Sonderbeiträge für die jeweiligen Abteilungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und sind in einer besonderen Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres statt und ist jährlich durchzuführen.
  • Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe und Verhandlungsgegenstände schriftlich verlangt. Die Versammlung ist dann innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrages mit der gewünschten Tagesordnung einzuberufen.
  • Der Zeitpunkt und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sollen den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vorher bekannt sein; Anträge für die Mitgliederversammlung sollen mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  • Anträge zur Satzungsänderung müssen bis zum Ende des abgelaufenen Kalenderjahres vorliegen.
  • Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge), kann nur durch Unterstützung von 2/3 der anwesenden Mitglieder beraten und beschlossen werden.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt über die
    1. Genehmigung der Jahres- und Kassenberichte,
    2. Entlastung des Vorstandes, insbesondere des Kassenwartes,
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und ggf. des erweiterten nicht stimmberechtigten Vorstandes,
    4. Wahl der Kassenprüfer,
    5. Beiträge und Sonderumlagen,
    6. Satzungsänderungen,
    7. Auflösung des Vereins,
    8. Sonstige Anträge des Vorstandes oder einzelner Vereinsmitglieder.
  • Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Der Ausschuss ist verpflichtet, dem Vorstand Berichte vorzulegen. Ein Mitglied des Vorstandes nach § 11 ist als Vorsitzender des Ausschusses zu bestellen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn jeweils der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende und die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn die Mitglieder hierzu ordnungsgemäß nach den Regelungen der Satzung einberufen wurden.
  • Grundsätzlich wird durch Stimmzettel abgestimmt. Die Mitglieder- und Abteilungsversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass die Abstimmung durch Handaufheben erfolgen kann.
  • Bei Wahlen ist, falls mehrere Kandidaten vorgeschlagen werden, durch Stimmzettel, bei nur einem Wahlvorschlag durch Handaufheben abzustimmen. Erhält kein Vorgeschlagener die einfache Mehrheit, so finden zwischen den beiden Vorgeschlagenen, die die meisten Stimmen erhalten haben, Stichwahlen statt.
  • Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Auftrag als abgelehnt.
  • Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  • Zur Änderung des Vereinszwecks, der §§ 15 (2), 17 (2), 22 (1),  24 (2) und 29 (4) der Satzung ist Einstimmigkeit erforderlich.
  • Wahlen erfolgen auf Antrag geheim. Wiederwahl ist zulässig.
  • Abwesende können nur mit ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung gewählt werden.
  • Über alle Sitzungen der Vereinsorgane sind Niederschriften zu fertigen. Diese müssen die Tagesordnung, die Anträge, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
  • Die Niederschriften sind vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
  • Doppel der Protokolle über Wahlergebnisse in Abteilungen sind dem Vorstand umgehend zuzuleiten.
  • Die Mitglieder haben nach einer besonderen Beitragsordnung einen Vereinsbeitrag und, falls erforderlich, einen Sonderbeitrag im Voraus zu entrichten. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
  • Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt. Der Vorstand kann in berechtigten Ausnahmefällen hiervon abweichende Sonderregelungen treffen.
  • Sämtliche Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  • Der Vorstand entscheidet in Einzelfällen über Erlass, Herabsetzung oder Stundung von Beiträgen und Umlagen. Die Beitragspflicht ergibt sich, unabhängig von der Benutzung der Vereinseinrichtung, aus der Mitgliedschaft.
  • Die Vereinsgelder sind wirtschaftlich zu verwalten und bestimmungsgemäß zu verwenden. Die Buchführung ist übersichtlich zu führen.
  • Nach Schluss des Geschäftsjahres ist vom Kassenwart ein Jahresabschluss aufzustellen. Er ist von den beiden Kassenprüfern zu prüfen.
  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  • Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    1. der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder dies beschlossen oder
    2. von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  • Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Nordrhein Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  • Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der von ihm über den Landessportbund abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
  • Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände und Bargeldbeträge.
  • Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern werden unter Ausschluss des ordentlichen Gerichts – und zwar auch soweit es sich um die Gültigkeit des Schiedsvertrages überhaupt handelt – nur durch Schiedsgericht entschieden.
  • Jeder Teil ernennt einen Schiedsrichter, die ihrerseits den Vorsitzenden wählen. Können sie sich nicht einigen, so wird der Vereinsvorsitzende ernannt. Die Schiedsrichter dürfen sich nicht der Stimme enthalten.
  • Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 1025 ff ZPO Anwendung.
  • Die Satzung tritt mit Beschlussfassung sofort in Kraft.
  • Die bisherige Satzung verliert mit Inkrafttreten der neuen Satzung ihre Gültigkeit.

 

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